Lärmaktionsplan

Mitwirkungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit

Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht (Bundes-Immissionsschutzgesetz) ist bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen die Öffentlichkeit zu hören. Ihr ist rechtzeitig und wirksam die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken (§ 47 d BImSchG). Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen.

Bürger*innen sowie Vereine, Verbände oder Initiativen haben die Möglichkeit, an der Aufstellung des Lärmaktionsplans mitzuwirken und Anregungen zu Lärmminderungsmaßnahmen zu geben. In einer ersten Phase wurden im Jahr 2023 die Ergebnisse der Lärmkartierung vorgestellt und dargelegt, an welchen Straßenzügen die Auslösewerte überschritten werden.

Hier finden Sie die Lärmkarten zu den Lärmquellen Straßenverkehr, Schienenverkehr (ohne Haupteisenbahnstrecken) und gewerbliche Lärmquellen, daraus resultierende Belastungsachsen mit Überschreitung der Auslösewerte

Auf dieser interaktiven Internetseite zur Online-Beteiligung konnten Bürger*innen zu den einzelnen Belastungsachsen Kommentare sowie Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen eingeben.

Die Anregun­gen wurden öffentlich dokumentiert und wurden bei der Erarbeitung des Lärmaktionsplan-Entwurfs fachlich geprüft und nach Möglichkeit einbezogen.

Es gingen 58 Einträge in der Online-Beteiligung ein. Ein Teil der Hinweise und Anregungen bezog sich auf Lärmquellen oder Problemlagen, die nicht Gegenstand der Lärmaktionsplanung sind wie beispielsweise Gaststätten, Freizeitlärm in Parkanlagen oder Gartengeräte. Diese Hinweise können im L#rmaktionsplan nicht bearbeitet werden, werden aber, sofern sinnvoll und hinreichend konkret, verwaltungsintern oder an zuständige externe Stellen weitergegeben.

Sämtliche Anregungen sind im Anhang des Entwurfs zum Lärmaktionsplan tabellarisch zusammengestellt. In der Spalte "Abwägung" ist zu jeder Anregung ausgeführt, wie mit der Anregung im Lärmaktionsplan umgegangen werden soll.

Der Offenlage-Entwurf soll im Mai 2025 vom Ge­meinderat beschlossen werden. Anschlie­ßend wird er erneut im Internet veröffentlicht und im Rathaus im Stühlinger öffentlich ausgelegt. Während einer Frist von vier Wochen besteht erneut die Möglichkeit zu schrift­lichen Anregungen und Einwänden (vergleichbar der Offenlage bei Bebauungsplanverfahren).

Zu den schriftlich eingereichten Anregungen aus der Offenlage des Entwurfs zum Lärmaktionsplan unterbreitet die Verwaltung dem Gemeinderat Entscheidungsvor­schläge darüber, ob und ggf. wie diese Anregungen in der abschließenden Fassung des Lärmaktionsplans berücksichtigt werden sollen. Der Gemeinderat entscheidet hierüber und beschließt abschließend den Lärmaktionsplan.

Die Umsetzung der im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen setzt voraus, dass die Maßnahmen rechtlich zulässig sind und dass auch die erforderlichen finanziellen Mittel zur Umsetzung bereitstehen. Ein individueller Rechtsanspruch auf bestimmte Lärmminderungsmaßnahmen ergibt sich durch den Lärmaktionsplan nicht.

Kontakt

Konzeptionelle Planung
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg

Weitere Informationen zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung finden Sie auf den Seiten der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg